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§ 6 AGSGG
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGG
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 6 AGSGG

Bei den Sozialgerichten kann das zuständige Ministerium für den Aufsicht führenden Vorsitzenden einen ständigen Vertreter aus dem Kreise der übrigen Vorsitzenden bestellen (§ 27 Abs. 1 SGG). Für das Landessozialgericht gilt Entsprechendes (§ 37 SGG).