§ 6 AGSGG
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 6 AGSGG
Bei den Sozialgerichten kann das zuständige Ministerium für den Aufsicht führenden Vorsitzenden einen ständigen Vertreter aus dem Kreise der übrigen Vorsitzenden bestellen (§ 27 Abs. 1 SGG). Für das Landessozialgericht gilt Entsprechendes (§ 37 SGG).