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§ 8a AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 8a AGSGB XII – Weiterleitung der Erstattung des Barbetrages durch den Bund

Das Land leitet die vom Bund nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags je zur Hälfte an die für die Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe weiter. Hierzu teilen die zuständigen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres die Zahl der Leistungsberechtigten, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben, mit.

Zu § 8a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2023 (GVBl. S. 182).