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§ 8 AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 8 AGSGB XII – Erstattung der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Das Land teilt die nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufenen Erstattungen des Bundes entsprechend den im Erstattungszeitraum entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die Träger der Sozialhilfe auf. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Verteilung der Bundesmittel; es kann insbesondere die Verwendung von Vordrucken oder entsprechenden elektronischen Dokumenten vorschreiben und Nachweise über die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verlangen.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des jeweiligen Jahres und bis zum 15. Januar des Folgejahres die entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweils abgeschlossene Quartal mit. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in der Meldung zum 15. April des Folgejahres aufzuführen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, können nach Maßgabe des § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur in der bis zum 15. Juli erfolgenden Meldung berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 4 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 6. Februar, 6. Mai, 6. August und 6. November eines jeden Jahres für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form mit.

(4) Zur Erstellung der Jahresnachweise nach § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 15. März eines jeden Jahres die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 4 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Vorjahr in tabellarischer Form nach.

(5) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen bei den Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4 durch einen entsprechenden Vermerk mit Bestätigung ihres Rechnungsprüfungsamts, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde, Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen.

(6) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Werden von einem örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel verauslagt oder abgerechnet, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt sind, so ist er dem Land zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.

Zu § 8: Neugefasst durch G vom 27. 5. 2014 (GVBl. S. 73), geändert durch G vom 18. 12. 2017 (GVBl. S. 331) und 28. 6. 2023 (GVBl. S. 182).