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§ 5a AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 5a AGSGB XII – Kostenbeteiligung zum Auf- und Ausbau von ambulanten Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Zum Auf- und Ausbau ambulanter Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können sich das fachlich zuständige Ministerium oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel an den hierfür erforderlichen Aufwendungen der nach § 2 Abs. 1 zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe beteiligen, wenn diese der Kostenbeteiligung zustimmen und die Hilfen unter Beachtung von Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums oder des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch geeignete Leistungserbringer erbracht und nachgewiesen werden. Die Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums oder des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe können insbesondere Art, Qualität und Umfang der Hilfen, die Eignung der Leistungsbringer sowie die Dokumentation von Leistungen und der Aufwendungen für diese Hilfen betreffen. § 1 Abs. 1 Satz 2 bleibt im Übrigen unberührt.

Zu § 5a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2023 (GVBl. S. 182).