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§ 4 AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGSGB XII – Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe und von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe

Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden Aufgaben, die dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden. § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.