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§ 2a AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 2a AGSGB XII – Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 umfasst auch die Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Soweit § 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt, ist für die Erbringung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird.

Zu § 2a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2023 (GVBl. S. 182).