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§ 2 AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 2 AGSGB XII – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die in § 8 Nr. 1 und 3 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Hilfen sachlich zuständig, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. 1.

    die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  2. 2.
    1. a)

      die Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

    2. b)

      die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

    3. c)

      die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die jeweilige Hilfe nach den Buchstaben a bis c für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist.

  3. 3.
  4. 4.

    die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,

  5. 5.

    die Leistungen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei Leistungsberechtigten nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern bei diesen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die durch das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eine nicht gesicherte Wohnsituation sowie häufig wechselnde Aufenthaltsorte gekennzeichnet sind oder die Leistungsberechtigten nach Beendigung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in betreute Wohnformen aufgenommen werden,

  6. 6.

    die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) bei an Krebs erkrankten Menschen sowie die Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), sofern diese Hilfen während eines stationären Aufenthalts wegen Krebserkrankung oder nach einem solchen Aufenthalt zu gewähren sind,

  7. 7.

    die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 556, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung untergebracht sind, und

  8. 8.

    die Leistungen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn gleichzeitig Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Zuständigkeit des Landes nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463) in der jeweils geltenden Fassung erbracht wird.

(3) Für den Vollzug des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Bildung und Teilhabe) sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bei der Leistungserbringung nach Absatz 2 umfasst auch die Zuständigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen.

(5) Beziehen Leistungsberechtigte sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als auch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, koordinieren die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe ihre Hilfen und stellen damit eine gemeinsame Leistungserbringung unter Beachtung der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen sicher. Gleiches gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach § 2 AGSGB IX oder nach § 4 dieses Gesetzes zur Durchführung der Aufgaben herangezogen ist. § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Zu § 2: Geändert durch G vom 28. 9. 2010 (GVBl. S. 298), 27. 5. 2014 (GVBl. S. 73), 18. 12. 2017 (GVBl. S. 331), 19. 12. 2018 (GVBl. S. 463) und 28. 6. 2023 (GVBl. S. 182).