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§ 10 AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 10 AGSGB XII – Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann außer bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auch bei der Verbandsgemeinde oder der verbandsfreien Gemeinde geltend gemacht werden, in der sich die nachfragende Person tatsächlich aufhält oder, soweit ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geltend gemacht wird, den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die Verbandsgemeinde oder die verbandsfreie Gemeinde die in Betracht kommende Aufgabe nicht nach § 3 oder § 4 selbst durchführt, hat sie unverzüglich die zuständige Stelle über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten.

(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat unverzüglich das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung über die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe, die in dessen Zuständigkeit fallen, zu unterrichten und die Unterlagen an dieses weiterzuleiten.

Zu § 10: Geändert durch G vom 15. 10. 2012 (GVBl. S. 341).