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§ 2 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AGSGB XII – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig

  1. 1.

    für Leistungen der Sozialhilfe, soweit nicht nach Absatz 2 und 3 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,

  2. 2.

    für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an volljährige Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 (besondere Wohnformen) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, oder in vollstationären Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn für volljährige Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe Leistungen zur Schulbildung oder zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind (§ 134 in Verbindung mit § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die

  1. 1.

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  2. 2.

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  3. 3.

    Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn es wegen der Behinderung oder Erkrankung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist. Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird,

  4. 4.
  5. 5.

    psychisch kranken Menschen, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz-UBG) vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung, untergebracht sind.

(3) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig in stationären Leistungsfällen nach Absatz 2, wenn gleichzeitig Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind.

(4) Die sachliche Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst jeweils auch die sachliche Zuständigkeit für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 2: Geändert durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), 13. 6. 2018 (Amtsbl. I S. 384), 8. 12. 2021 (Amtsbl. I 2022 S. 94) und 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).