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§ 7a AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 7a AGSGB XIIWeiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019

Das Land leitet die vom Bund nach § 136 SGB XII an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags an die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg weiter. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten jährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Das Sozialministerium teilt die Zahl der Leistungsberechtigten für jeden Stadt- und Landkreis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den in § 136 Absatz 2 SGB XII festgelegten Terminen mit und ruft die Erstattung ab.

Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 10. 4. 2018 (GBl. S. 113).