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§ 1 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGSGB XIITräger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind die Stadtkreise und die Landkreise.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.

(3) Die Träger der Sozialhilfe führen die Aufgaben der Sozialhilfe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch, soweit sie nicht nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) der Bundesauftragsverwaltung unterliegen.

(4) Bei weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das Regierungspräsidium obere Rechtsaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung (GemO) gelten entsprechend.

(5) Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führen die Träger der Sozialhilfe diese als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. Obere Fachaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. § 129 GemO gilt entsprechend.

Zu § 1: Geändert durch G vom 13. 12. 2011 (GBl. S. 548) und 8. 7. 2014 (GBl. S. 301).