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§ 5 AGSGB II
Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 86-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGSGB II – Zuständige Behörden

(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 6b Abs. 4 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Es kann ihm nach Satz 1 obliegende und sonstige Aufgaben durch Rechtsverordnung auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion oder auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen.

(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben des Landes nach § 4.