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§ 1 AGSGB II
Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 86-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGSGB II – Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende

Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeit Suchende und, wenn sie nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, die den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.