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Art. 98 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 12 – Vorschriften für den Bereich des Bundesvertriebenengesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und der Sozialen Entschädigung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 98 AGSG – Zuständigkeit für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zum Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes zu bestimmen.

(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übernahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen und ihren gemeinsam eintreffenden Familienangehörigen nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes sowie ihren nachzugsberechtigten Familienangehörigen insbesondere nach § 28 des Aufenthaltsgesetzes im Freistaat Bayern zu regeln.

Zu Art. 98: Geändert durch G vom 24. 6. 2013 (GVBl S. 385), 13. 12. 2016 (GVBl S. 335) und 9. 12. 2022 (GVBl S. 676).