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Art. 85 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 10 – Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 85 AGSG – Einrichtungen und Dienste

(1) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen

  1. 1.

    für Einrichtungen oder Dienste der Altenhilfe den örtlichen Trägern der Sozialhilfe,

  2. 2.

    im Übrigen dem Träger der Sozialhilfe, der für die Hilfe sachlich zuständig ist.

(2) Bevor Einrichtungen oder Dienste geschaffen werden, die Rahmenverträgen im Sinn von § 80 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden sollen, ist dem jeweiligen Bezirk rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben.

Zu Art. 85: Neugefasst durch G vom 9. 1. 2018 (GVBl S. 2).