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Art. 80 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 10 – Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 80 AGSG – Träger der Sozialhilfe

(1) 1Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. 2Die für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII (Bildung und Teilhabe) zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. 3Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

(2) Die Aufgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt.

(3) Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.

Zu Art. 80: Neugefasst durch G vom 9. 1. 2018 (GVBl S. 2), geändert durch V vom 26. 3. 2019 (GVBl S. 98) und G vom 23. 12. 2021 (GVBl. S. 671).