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Art. 77 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 9 – Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 77 AGSG – Vernetzung von Einrichtungen der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation für Menschen mit einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung und Pflegeeinrichtungen

(1) Die Errichtung von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Akutversorgung, der Pflege sowie der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation ist aufeinander abzustimmen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe, die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung haben entsprechende Vereinbarungen zu treffen.