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Art. 75 AGSG - Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen obliegen, durchführen.