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Art. 74 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 9 – Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 74 AGSG – Förderung

(1) 1Die Landkreise, die kreisfreien Gemeinden und die Bezirke sind im Rahmen ihrer Hinwirkungsverpflichtung zur Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten Pflegeeinrichtungen in den Bereichen Pflege für Menschen mit Behinderung, Pflege für AIDS-kranke Menschen und Pflege für psychisch Kranke verpflichtet. 2Einrichtungen der Altenpflege können nach Maßgabe der in den Kommunalhaushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden.

(2) 1Der Staat beteiligt sich in den Bereichen Pflege für Menschen mit Behinderung und Pflege für psychisch Kranke nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel an der Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege durch die Gewährung von Zuwendungen. 2Die staatliche Förderung setzt jeweils eine Beteiligung der zur Hinwirkung Verpflichteten an der Finanzierung in gleicher Höhe voraus.

(3) 1Eine Förderung nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 erfolgt nicht, soweit Investitionsaufwendungen auf Grund anderer Vorschriften gefördert werden. 2Die Gewährung pauschaler Ausgleichszahlungen nach Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) 1Die Förderung kann in Form von Investitionspauschalen erfolgen. 2Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet.

(5) Die staatliche Förderung ambulanter Einrichtungen außerhalb des Leistungsbereichs des SGB XI bleibt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel unberührt.

Zu Art. 74: Geändert durch G vom 10. 5. 2016 (GVBl S. 82) und 23.12.2019 (GVBl S. 746).