Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 71 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 9 – Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 71 AGSG – Ambulante Einrichtungen

1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegedienste im Sinn des § 71 Abs. 1 SGB XI rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 2Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich der Pflegedienste für psychisch kranke Menschen sowie von überregionalen Pflegediensten für Menschen mit Behinderung, deren Tätigkeit mindestens den Bereich einer Region im Sinn des Bayerischen Landesplanungsgesetzes umfasst, Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.