Art. 70 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern
Teil 9 – Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Art. 70 AGSG – Subsidiaritätsprinzip
Die nach den Art. 71, 72 und 73 zuständigen Aufgabenträger sollen eigene Einrichtungen nur schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der Kirchen und der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der freigemeinnützigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder privater Träger nicht vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden.