Art. 66d AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern
Teil 7a – Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -
Art. 66d AGSG – Träger der Eingliederungshilfe
(1) 1Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. 2 Art. 80 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Träger der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit Normen des Eingliederungshilferechts betroffen sind.