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Art. 58 AGSG - Fachliche Anforderungen an Urkundspersonen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die fachlichen Anforderungen an Urkundspersonen im Sinn des § 59 SGB VIII zu regeln.