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Art. 56 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 6 – Jugendschutzbestimmungen

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 56 AGSG – Zusammenwirken von Polizei und Jugendamt

(1) 1Das Jugendamt hat bei der Polizei solche Maßnahmen zum Schutz junger Menschen anzuregen, die polizeiliche Aufgaben sind, und die Polizei bei der Durchführung der Maßnahmen zu beraten und im Rahmen der eigenen Aufgaben zu unterstützen. 2Es hat ferner für eine geeignete Inobhutnahme der Kinder oder Jugendlichen zu sorgen, die ihm nach § 8 JuSchG zugeführt werden.

(2) 1Um darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachtet werden, ist die Polizei befugt, die Räume der in Abs. 4 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. 2An diesen Überwachungsmaßnahmen können Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Jugendamts teilnehmen. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1Ist eine Prüfung von Trägermedien im Sinn des § 1 Abs. 2 JuSchG in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, ist der Inhaber oder die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Trägermedien verpflichtet, diese zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. 2Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. 3Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Arbeitstagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

(4) Der Überwachung nach den Abs. 2 und 3 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Trägermedien einschließlich der durch § 1 Abs. 2 JuSchG gleichgestellten Darstellungen

  1. 1.
    verbreiten,
  2. 2.
    öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
  3. 3.
    herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, verkaufen, vermieten oder durch vergleichbare Gewährung des Gebrauchs überlassen.