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Art. 52a AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 5 – Kosten, Kostenerstattung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 52a AGSG – Kostentragung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche; Verordnungsermächtigung

(1) 1Der Staat erstattet dem zuständigen Bezirk die Kosten der öffentlichen Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die diesem nach § 89d Abs. 1 SGB VIII entstehen. 2Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.

(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat Einzelheiten zur Kostenerstattung nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Zu Art. 52a: Eingefügt durch G vom 5. 12. 2017 (GVBl S. 534), geändert durch V vom 26. 3. 2019 (GVBl S. 98) und G vom 5. 12. 2017 (GVBl S. 534) (1. 7. 2022).