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Art. 50 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 5 – Kosten, Kostenerstattung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 50 AGSG – Geltendmachung des Kostenbeitrags

1Besteht der Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, so kann der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Leistungsbescheid auch künftig fällig werdende Ansprüche geltend machen. 2Zugleich mit der Pfändung fälliger Ansprüche kann auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.