Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 50 AGSG - Geltendmachung des Kostenbeitrags

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

1Besteht der Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, so kann der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Leistungsbescheid auch künftig fällig werdende Ansprüche geltend machen. 2Zugleich mit der Pfändung fälliger Ansprüche kann auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.