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Art. 47 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 4 – Schutz und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 47 AGSG – Erteilung von Auskünften

Der Träger einer Einrichtung im Sinn des § 45a SGB VIII oder des Art. 9 BayKiBiG oder einer sonstigen Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII und deren Leiter oder Leiterin sind verpflichtet, der nach Art. 45 zuständigen Behörde auf Verlangen die für den Vollzug der §§ 45 bis 48a SGB VIII erforderlichen Auskünfte zu erteilen.