Art. 43 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 3 – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege → Unterabschnitt 3 – Finanzielle Leistungen, Zuständigkeiten
Art. 43 AGSG – Vollzeitpflege
(1) Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 Satz 1 und nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind die Jugendämter.
(2) Art. 42 Abs. 4 gilt entsprechend.