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Art. 43 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege → Unterabschnitt 3 – Finanzielle Leistungen, Zuständigkeiten

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 43 AGSG – Vollzeitpflege

(1) Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 Satz 1 und nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind die Jugendämter.

(2) Art. 42 Abs. 4 gilt entsprechend.