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Art. 41 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege → Unterabschnitt 2 – Pflegevereinbarung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 41 AGSG – Pflegevereinbarung

(1) Bei der Erfüllung seiner Beratungspflichten nach § 37 Abs. 2 SGB VIII soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson eine vertragliche Vereinbarung über die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses abgeschlossen wird (Pflegevereinbarung).

(2) 1Wird das Pflegeverhältnis im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch begründet, soll die Pflegevereinbarung insbesondere Regelungen enthalten über die voraussichtliche Dauer des Pflegeverhältnisses, über vereinbarte Besuchskontakte, über die Entgegennahme von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nach § 39 SGB VIII, über die Ausübung von Aufgaben der Personensorge durch die Pflegeperson und über die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung. 2Das Jugendamt hat die Personensorgeberechtigten und die Pflegeperson auf die §§ 37 und 37a SGB VIII hinzuweisen.

(3) 1Auf Verlangen soll das Jugendamt die Personensorgeberechtigten und die Pflegeperson auch beraten und beim Abschluss einer Pflegevereinbarung unterstützen, wenn ein Pflegeverhältnis weder im Rahmen von Hilfe zur Erziehung noch im Rahmen von Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung begründet wird. 2Über die Regelungen nach Abs. 2 Satz 1 hinaus soll die Pflegevereinbarung Regelungen enthalten über die Sicherstellung des Lebensbedarfs des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen während der Pflege, die Kosten der Erziehung und eventuell gesondert zu ersetzende Aufwendungen.

Zu Art. 41: Geändert durch G vom 23. 12. 2022 (GVBl S. 718).