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Art. 40 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege → Unterabschnitt 1 – Pflegeerlaubnis und Aufsicht

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 40 AGSG – Untersagung der Pflegetätigkeit

1Das Jugendamt kann einer ungeeigneten Person, die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII oder § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedarf, untersagen, ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihm oder ihr Unterkunft zu gewähren. 2Das gleiche gilt, wenn eine Pflegeerlaubnis wegen eines Versagungsgrundes nach Art. 35 verweigert werden müsste.