Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 38 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege → Unterabschnitt 1 – Pflegeerlaubnis und Aufsicht

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 38 AGSG – Rechte des Jugendamts

(1) 1Eine Pflegeperson, die der Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII bedarf, hat den Bediensteten des Jugendamts auf Verlangen Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen bzw. die Jugendliche zu erteilen. 2Den Bediensteten des Jugendamts ist zu gestatten, Verbindung mit dem Kind oder dem bzw. der Jugendlichen aufzunehmen und die Räume, die seinem oder ihrem Aufenthalt dienen, zu betreten. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegeverhältnisse, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Bediensteten des Jugendamts oder seine Beauftragten haben beim Betreten der Wohnung der Pflegeperson ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.