Art. 25 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 2 – Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Landesjugendamt, Oberste Landesjugendbehörde
Art. 25 AGSG – Zentrum Bayern Familie und Soziales
1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist als eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde errichtet. 2Es sind Regionalstellen eingerichtet.