Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 22 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 1 – Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 22 AGSG – Amtsperiode des Jugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft

(1) 1Der Jugendhilfeausschuss ist spätestens binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags neu zu bilden. 2Mit der Neubildung endet die Amtsperiode des bisherigen Jugendhilfeausschusses.

(2) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet

  1. 1.
    mit der Neubildung eines Jugendhilfeausschusses,
  2. 2.
    wenn ein stimmberechtigtes Mitglied die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach Art. 21 Abs. 1 nicht mehr erfüllt,
  3. 3.
    wenn das Amt oder Mandat endet, auf Grund dessen das Mitglied dem Jugendhilfeausschuss angehört,
  4. 4.
    wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, abberufen wird oder
  5. 5.
    wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Jugendhilfeausschuss.

(3) 1Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied, das nicht der Vertretungskörperschaft angehört, vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied zu wählen; dabei sollen Vorschläge der Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, vorrangig berücksichtigt werden. 2Art. 18 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Für beratende Mitglieder gilt Art. 19 Abs. 2.