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Art. 2 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 2 AGSG – Zuständigkeit, Wirkungskreis, Aufsicht

(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.

(2) 1Die Fachaufsicht über die Träger nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. 2Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) ist obere Fachaufsichtsbehörde.

(3) Die Bezirke sind gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden verpflichtet sicherzustellen, dass Suchtberatung gemäß § 16a Nr. 4 SGB II angeboten werden kann; sie tragen gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die entstehenden Kosten.

(4) 1Zuständige oberste Landesbehörde im Sinn des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Staatsministerium. 2Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen (§ 44b SGB II) zu prüfen (Art. 106 der Gemeindeordnung - GO, Art. 92 der Landkreisordnung - LKrO), soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach § 44b Abs. 3 SGB II zusteht.

Zu Art. 2: Geändert durch G vom 20. 12. 2007 (GVBl S. 979), 20. 7. 2011 (GVBl S. 306), V vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286), G vom 10. 5. 2016 (GVBl S. 82), V vom 26. 3. 2019 (GVBl S. 98) und G vom 23. 4. 2021 (GVBl S. 196).