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Art. 16 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 1 – Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 16 AGSG – Jugendamt

(1) 1Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet ein Jugendamt. 2Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.

(2) 1Verfassung und Verfahren des Jugendamts werden vom Gemeinderat oder vom Kreistag nach Anhörung des Jugendhilfeausschusses durch Satzung bestimmt. 2Die Satzung muss insbesondere Regelungen enthalten über

  1. 1.

    die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamts,

  2. 2.

    den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses;

  3. 3.

    die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,

  4. 4.

    Zahl und Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie das Verfahren zu ihrer Wahl,

  5. 5.

    das Verfahren zur Bestellung der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,

  6. 6.

    die Bildung von vorberatenden Unterausschüssen des Jugendhilfeausschusses,

  7. 7.

    die Beteiligung von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung.

(3) Leiter oder Leiterin der Verwaltung der Gebietskörperschaft im Sinn des § 70 Abs. 2 SGB VIII ist der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder der Landrat bzw. die Landrätin oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin; der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder der Landrat bzw. die Landrätin kann die Aufgabe auch dem Leiter oder der Leiterin der Verwaltung des Jugendamts oder dessen bzw. deren unmittelbaren Vorgesetzten übertragen und hierbei entsprechende Zeichnungsvollmacht erteilen.

Zu Art. 16: Geändert durch G vom 23. 12. 2022 (GVBl S. 718).