Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 14 AGSG - Aufsicht und Eingaben

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

1Bei der Wahrnehmung der Aufsicht ist die Auslegung des Jugendhilferechts durch das Staatsministerium maßgeblich. 2Hierzu und zur Bearbeitung von Eingaben zur Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf das Staatsministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.