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Art. 13 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 13 AGSG – Vorrang der freien Jugendhilfe

1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben zur Erfüllung der ihnen nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) obliegenden Leistungen darauf hinzuwirken, dass die Träger der freien Jugendhilfe die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen bereitstellen und betreiben. 2Soweit Träger der freien Jugendhilfe dazu auch mit öffentlicher Förderung nach § 74 SGB VIII nicht bereit oder nicht in der Lage sind, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür selbst Sorge zu tragen.

Zu Art. 13: Geändert durch G vom 10. 5. 2016 (GVBl S. 82).