Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 114 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 14 – Vorschriften für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 114 AGSG – Anerkennungsverfahren

(1) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, dass die in Art. 112 Abs. 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. 3Hat die Behörde über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. 4Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) 1Die Stelle ist verpflichtet, die zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 112 Abs. 2 zu unterrichten. 2Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

Zu Art. 114: Neugefasst durch G vom 31. 7. 2018 (GVBl S. 670).