Art. 111b AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern
Teil 13 – Vorschriften für sonstige Regelungen im Sozialwesen
Art. 111b AGSG – Zuständigkeit für die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für die Erstattung der Aufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes entstehen.