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Art. 110 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 13 – Vorschriften für sonstige Regelungen im Sozialwesen

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 110 AGSG – Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

(1) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Durchführung der Erstattung der Kosten, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) entstehen, durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Zuständig für den Vollzug des § 22 Satz 1 SchKG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Zu Art. 110: Geändert durch G vom 24. 6. 2013 (GVBl S. 385).