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§ 7 AGO
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Bürgerorientierte Verwaltung

Titel: Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGO
Gliederungs-Nr.: 200-21-I
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 7 AGO – Besucherverkehr

(1) 1Für die Bürger sollen nur kurze Wartezeiten und möglichst wenig Anlaufstellen entstehen. 2Organisationseinheiten mit erheblichem Besucherverkehr sollen im Dienstgebäude so untergebracht werden, dass sie auf kurzen Wegen leicht erreicht werden können. 3Den Besuchern sollen ansprechende Wartebereiche zur Verfügung stehen.

(2) 1Werdende Mütter, Besucher mit Kleinkindern, Schwerbehinderte und Bürger, denen aus ersichtlich gesundheitlichen Gründen keine längere Wartezeit zugemutet werden kann, haben den Vortritt vor anderen Besuchern. 2Hierauf soll in den Wartebereichen gut sichtbar hingewiesen werden.

(3) 1Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags ist Schutz und auf Ersuchen Hilfe zu gewähren. 2Sie sind bevorzugt und auch außerhalb der Öffnungszeiten zu empfangen.

(4) 1Die Dienstgebäude werden gekennzeichnet. 2Im gesamten Dienstgebäude sind einheitliche und übersichtliche Orientierungshilfen anzubringen.