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Art. 9 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt I – Gerichte

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 9 AGGVG – Zuständigkeit der Landgerichte

Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig:

  1. 1.
    für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
  2. 2.
    für die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben, soweit nicht die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist.