Art. 49 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern
Teil 4 – Ausführung der Strafprozessordnung
Art. 49 AGGVG – Ausführung des § 380 der Strafprozessordnung
(1) Die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren wird den Gemeinden übertragen.
(2) Der Sühneversuch entfällt, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen.
(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.