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Art. 48 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Abschnitt III – Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 48 AGGVG – Ergänzungsliste

Lässt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so fordern die in Art. 44 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten eine Ergänzungsliste an. Sie bestimmen dabei, wie viele Personen vorzuschlagen sind und wie viele von ihnen einer der in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 genannten Personengruppen angehören sollen. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für die Ergänzungsliste entsprechend.