Art. 46 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Abschnitt III – Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Art. 46 AGGVG – Befähigung zum ehrenamtlichen Richter
(1) Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen. Unter den Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.
(2) Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen.
(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.