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Art. 31 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit → Abschnitt II – Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 31 AGGVG – Veröffentlichung der Terminsbestimmung

Die Terminsbestimmung soll stets auch in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle angeheftet werden. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.