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Art. 30 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit → Abschnitt II – Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 30 AGGVG – Leibgedingsrechte und nicht eingetragene Rechte

(1) Ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding (Leibzucht, Altenteil, Auszug) eingetragen, so bleibt das Recht, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.

(2) Das gleiche gilt für Grunddienstbarkeiten, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.