Art. 3 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt I – Gerichte
Art. 3 AGGVG – Vertretung des Präsidenten und des Direktors eines Gerichts
Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) kann einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder des Direktors eines Gerichts bestellen. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so obliegt die Vertretung dem ranghöchsten, bei gleichem Rang dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Richter des Gerichts.