Art. 28 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit → Abschnitt I – Ausführung der Zivilprozessordnung und der Insolvenzordnung
Art. 28 AGGVG – Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
(1) Die in den §§ 442, 447, 453, 465 FamFG bezeichneten Aufgebote werden durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekannt gemacht. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung.
(2) Wird die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses angeordnet, so erfolgt sie durch das in Absatz 1 bezeichnete Blatt.