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Art. 18 AGGVG - Ausschluss von der Amtstätigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-1-J

§ 155 GVG gilt in den durch die Prozessordnungen nicht geregelten Angelegenheiten entsprechend.